Satzung des Heimatpflege– und Museumsverein Böhl-Iggelheim e.V.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatpflege- und Museumsverein Böhl-Iggelheim e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Böhl-Iggelheim. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, das heimatliche Brauchtum zu pflegen und das Interesse für die örtliche Geschichte auf breitester Grundlage zu wecken.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung; und zwar durch das Interesse an der örtlichen Geschichte; ferner will er diese wissenschaftlich erforschen, pflegen und fördern, Denkmäler erhalten und Gegenstände sammeln. Außer Vorträgen, Führungen und Veröffentlichungen dienen diesem Zweck die Sammlungen und deren Unterhaltung in den örtlichen Museen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Einzelpersonen, Verbände, Unternehmen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Anmeldung. Die Vorstandschaft kann die Aufnahme ablehnen.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Abmeldung bei der Vorstandschaft, spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres; der Mitgliedsbeitrag für das volle Geschäftsjahr ist hingegen zu entrichten;
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Anmahnung, in Verzug ist;
d) durch Ausschluss auf Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Vereinsausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Darüber endscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4 Mitgliedsbeiträge
5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6 Die Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den 1. Vorsitzenden zu erfolgen.
Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde und schriftlich an die Mitglieder, die außerhalb Böhl-Iggelheim ihren Wohnsitz haben.
(3) In der Veröffentlichung sind Ort und Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung und die Veröffentlichung sollen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Versammlung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu richten.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind, neben den in dieser Satzung sonst noch genannten, folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte,
b) Entgegennahme des Kassenberichts,
c) Bericht der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung der Vorstandschaft,
e) Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen,
h) Satzungsänderungen, wobei die vorgesehenen Änderungen in der betreffenden Sitzungseinladung stichwortartig beschrieben sein müssen,
i) Entscheidung über Anträge der Mitglieder nach § 6 Abs. 4 dieser Satzung und
j) Auflösung des Vereins.
8 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. und 2. Schriftführer,
- Leitern der Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen,
- dem Bürgermeister der Gemeinde.
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. oder dem 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vorstandschaft unterstützt den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie tritt nach Bedarf zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung unverzüglich einzuberufen.
(4) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das die wesentlichen Punkte und die Beschlüsse festhält.
(5) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die dem Vereinsinteresse gröblich zuwiderhandeln oder sonst ihre Verpflichtungen der Vorstandschaft gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt haben ihres Amtes zu entheben. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(6) Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Rechnungsprüfers kann die Vorstandschaft bis zu nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer bestellen. Diese Regelungen gelten auch für die Leiter der Arbeitsgruppen.
9 Ausschüsse, Arbeitsgruppen
(1) Zur selbständigen Erledigung kann die Vorstandschaft Ausschüssen und Arbeitsgruppen besondere Vereinsaufgaben übertragen. Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind der Vorstandschaft verantwortlich.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden zugleich mit der Vorstandschaft zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt; dazu ein Ersatzrechnungsprüfer. Sie haben jederzeit Einsicht in alle Rechnungsunterlagen und Rechnungsbelege des Vereins. Sie haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.
10 Auflösung des Vereins
Sie bedarf
a) des Beschlusses einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung,
b) der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
c) der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Ist die Versammlung nach Punkt b) nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf die Tatsache der Beschlussfähigkeit besonders hinzuweisen. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der politischen Gemeinde zu mit der Auflage, es dem Vereinszweck nach § 2 entsprechend zu verwenden.
11 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Böhl-Iggelheim, am 2. März 2017
gez. Irma Nonnenmacher
1. Vorsitzende
Anmerkungen:
1. Diese Fassung der Satzung beruht auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.02.2017.